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Düsseldorfer Tabelle

Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB.
Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem
Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit
dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel
mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Stand: 1.1.2011
Quelle: Düsseldorfer Tabelle -
In Deutschland sieht es so aus, dass der Unterhalt, der in der Düsseldorfer Tabelle angedacht worden ist, allenfalls für eine einfache Grundversorgung reicht. Auch wenn hier eine staatliche, kostenlose Ausbildung zur Verfügung steht, fehlen für viele Kinder und Jugendliche die finanziellen Mittel für zusätzliche Fördermaßnahmen wie z. B. Musikunterricht, zusätzliche Fremdsprachen, Sportförderung und bei Bedarf Nachhilfeunterricht.
Auch Väter mit hohem Einkommen sind häufig nicht bereit, für ihre Scheidungskinder oder für Kinder aus Lebenspartnerschaften mehr als das Minimum zu zahlen. Der Unterhalt der Kinder sollte vom Einkommen des Vaters abhängig sein und bei guten Einkünften so hoch angesetzt werden, dass dieser für die Ausbildung der Kinder internationale Standards ermöglicht. Dafür müssen neue gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.
Die alleinerziehenden Mütter in Deutschland sind in der Regel finanziell so schwach, dass es Ihnen nicht möglich ist, Fördermaßnahmen für Ihre Kinder zu ermöglichen. Wer aber auf dem internationalen Arbeitsmarkt konkurrenzfähig sein will, muss mehr bieten als nur eine durchschnittliche Ausbildung. Die Investitionen in die Kinder und deren Ausbildung wird in Deutschland nicht ausreichend gefördert.
In der Zukunft wird auch die Ausbildung in Deutschland nicht mehr kostenlos sein, d.h. Eltern müssen sich früh genug Gedanken machen, wie sie die Ausbildung Ihrer Kinder finanzieren.
Unterhaltspflichtige sind häufig der Meinung, eine ganz einfache Ausbildung für ihre Kinder sei ausreichend, schließlich könnte nicht jeder eine Führungsposition erreichen. Dabei wird übersehen, dass heute für jede Ausbildung eine Zusatzsqualifikation nötig ist, damit man die Chance auf einen krisensicheren Arbeitsplatz hat. Außerdem sollten Kinder die Möglichkeit haben, ihr Potential auszuschöpfen und zu erweitern ohne von vornherein limitiert zu werden.
